· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Endlich: Einholen von Drittauskünften löst gesonderte Verfahrensgebühr aus
von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich
| Ob die Anwaltstätigkeit im Verfahren des Gerichtsvollziehers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO eine besondere Angelegenheit bildet, war bislang umstritten. Der BGH hat die Frage jetzt endlich zugunsten von Rechtsanwälten geklärt: Die Tätigkeit ist eine besondere Angelegenheit, für die dem Rechtsanwalt eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG zusteht. Gleichzeitig hat der BGH entschieden: Der Gegenstandswert für diese Verfahrensgebühr ist nicht auf den in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG geregelten Höchstwert von 2.000 EUR für die Abnahme der Vermögensauskunft (VA) begrenzt (BGH 20.9.18, I ZB 120/17, Abruf-Nr. 206159 ). |
1. Der Fall des BGH
Die Gläubigerin machte bei der Beantragung eines PfÜB als Vollstreckungskosten auch eine Anwaltsvergütung von 201,20 EUR für die Tätigkeit im Verfahren auf Einholung einer Drittauskunft gemäß § 802l ZPO geltend. Der Antrag auf Erlass des PfÜB wurde wegen dieser Vollstreckungskosten sowohl vom AG als auch vom LG im Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hatte beim BGH Erfolg. Der BGH wendet § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG an und kommt aus folgenden Gründen (siehe 2. bis 5.) zu einer besonderen gebührenrechtlichen Angelegenheit:
2. Drittauskunft ist eigenständige Vollstreckungsmaßnahme
Das Einholen einer Drittauskunft ist eine eigenständige Vollstreckungsmaßnahme. Sie ist keine durch die VA vorbereitete Vollstreckungshandlung. Denn das Einholen der VA ist mit der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft durch den Schuldner bereits beendet. Erst danach wird die Drittauskunft zulässig. Folge: Es kann somit keine Fortsetzung des Einholens der VA nach § 802c ZPO vorliegen.
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