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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Gegenstandswert höher als auf den ersten Blick zu vermuten

    | Der Wert des Beschwerdegegenstands eines erstinstanzlich unterlegenen Beklagten einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden, er durch den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist ( BGH 27.1.11, VII ZB 21/09, Abruf-Nr. 110764 ). |

     

    Insoweit kommt es - wie beim Wert der Vollstreckungsabwehrklage - allein darauf an, in welcher nominellen Höhe nach dem erstinstanzlichen Urteil die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt werden soll. Unerheblich ist, ob die titulierte Forderung ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies im Verlauf des Prozesses unstreitig wird. Die Entscheidung des BGH führt dazu, dass der Gegenstandswert des Verfahrens und damit auch der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts höher ausfallen kann, als auf den ersten Blick zu vermuten wäre.

     

    Die Entscheidung hat aber auch einen Wermutstropfen: Der BGH hatte keine Bedenken, dass das OLG der daneben erfolgten Verurteilung zur Herausgabe des Vollstreckungstitels keinen eigenständigen Wert beigemessen hat. Hier sei in der Regel maßgeblich das Interesse des Schuldners an dem Besitz des Vollstreckungstitels, das nach einer erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage darauf gerichtet ist, einen Missbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern (BGH NJW 04, 2904). Dabei komme es nicht darauf an, ob die Herausgabeklage erst nach Erlass des Urteils, durch das die Vollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, oder gleichzeitig mit der Vollstreckungsabwehrklage erhoben werde. Die Bewertung der Herausgabe liege umso niedriger, je geringer die Gefahr eines Missbrauchs des Titels im Einzelfall ist. Insoweit muss der Bevollmächtigte zu einem Missbrauchsrisiko vortragen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 2 | ID 30151370