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  • Der Insolvenzverwalter hat eine eigene Beschwerdebefugnis bei der Festsetzung der Vergütung seine Vorgänger

    | Der Insolvenzverwalter hat zur Abwehr unberechtigter Vergütungsforderungen die Beschwerdebefugnis bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, eines früheren abgewählten oder entlassenen Insolvenzverwalters oder eines Sonderinsolvenzverwalters. |

    Insolvenzordnung

     

    Der Verwalter hat kraft Amtes die Vermögensfürsorge für die Masse wahrzunehmen, § 80 Abs. 1 InsO. Er muss deshalb unberechtigte Vergütungsforderungen abwehren (BGH 27.9.12, IX ZB 276/11, Abruf-Nr. 123141).

    Quelle: ID 36180490