Der Insolvenzverwalter hat eine eigene Beschwerdebefugnis bei der Festsetzung der Vergütung seine Vorgänger
| Der Insolvenzverwalter hat zur Abwehr unberechtigter Vergütungsforderungen die Beschwerdebefugnis bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, eines früheren abgewählten oder entlassenen Insolvenzverwalters oder eines Sonderinsolvenzverwalters. |
Insolvenzordnung
Der Verwalter hat kraft Amtes die Vermögensfürsorge für die Masse wahrzunehmen, § 80 Abs. 1 InsO. Er muss deshalb unberechtigte Vergütungsforderungen abwehren (BGH 27.9.12, IX ZB 276/11, Abruf-Nr. 123141).
Quelle: ID 36180490