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    Zeitkarten im ÖPNV sind (anteilig) erstattungsfähig

    | Kosten für die Anschaffung einer Zeitkarte können in der Regel weder vollständig noch anteilsmäßig noch in Form der fiktiven Kosten für eine nur für die Fahrt zum Termin und zurück geltenden Fahrkarte erstattet werden (OLG Frankfurt 9.3.21, 2 WF 228/20, Abruf-Nr. 222917 ). Aus der Schutzpflicht des Staates nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, dem Staatsziel des Klimaschutzes (Art. 20a GG) und dem Verbot einer Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich nach Ansicht des OLG nichts anderes. Es widerspricht damit dem AG Marburg (13.8.20, 71 F 301/19), das diese Entscheidung abweichend beurteilt hat. |

     

    MERKE | Es handelt sich grundsätzlich um allgemeine Geschäftskosten, die nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG mit den Gebühren abgegolten sind. Ersatzfähige Aufwendungen sollen allerdings vorliegen, wenn die Bahncard gezielt für ein Verfahren angeschafft wird und sich allein aufgrund der Aufwendungen für dieses Verfahren amortisiert (OLG Celle RVG prof. 21, 91).

     
    Quelle: ID 47466436