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  • · Nachricht · Ergänzungspflegschaft

    Abgleich von Dokumenten ist keine Anwaltstätigkeit

    | Wird ein Anwalt als Ergänzungspfleger für ein minderjähriges Kind bestellt, kann er Anwaltstätigkeiten anstatt nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) nach dem RVG abrechnen. Werden aber nur ein Grundstücksübertragungsvertrag und eine testamentarische Verfügung abgeglichen, muss dies nicht zwingend ein Anwalt tun (OLG Celle 9.4.24, 15 WF 23/24, Abruf-Nr. 242526 ). |

     

    Im vorliegenden Fall sollte ein Notar die familiengerichtliche Genehmigung des Vertrags einholen. Für den Aufgabenbereich „Entscheidung über die Genehmigung des notariellen Vertrags“ bestellte das Gericht zusätzlich einen Anwalt (Ergänzungspfleger). Dieser prüfte die Dokumente auf Übereinstimmung und rechnete fälschlicherweise nach dem RVG ab. Denn das AG hätte prüfen müssen, ob der Anwalt-Ergänzungspfleger anwaltsspezifische Aufgaben erledigt hat. Das sei beim „Abgleich“ der beiden Dokumente nicht der Fall. Daher sei die Vergütung nach dem VBVG geboten, wozu noch der zeitliche Umfang der Tätigkeit des Ergänzungspflegers ermittelt werden müsse.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2024 | Seite 127 | ID 50050147