· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Anwaltskosten des obligatorischen Güteverfahrens sind keine Vorbereitungskosten des Rechtsstreits
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem nach § 15a EGZPO obligatorischen Güteverfahren sind nach dem BGH keine erstattungsfähigen (Vorbereitungs-)Kosten des späteren Rechtsstreits. |
Entscheidungsgründe
Die Richter schließen sich mit ihrer Entscheidung jetzt (24.6.21, V ZB 22/20, Abruf-Nr. 224227) einem BGH-Beschluss aus dem Jahr 2019 an (vgl. RVG prof. 19, 134). Dort wurden auch schon die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren im folgenden Rechtsstreit gemäß § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZPO als nicht erstattungsfähig angesehen.
Relevanz für die Praxis
Die Folgen dieser Rechtsprechung sind:
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