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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Anwaltskosten des obligatorischen Güteverfahrens sind keine Vorbereitungskosten des Rechtsstreits

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem nach § 15a EGZPO obligatorischen Güteverfahren sind nach dem BGH keine erstattungsfähigen (Vorbereitungs-)Kosten des späteren Rechtsstreits. |

     

    Entscheidungsgründe

    Die Richter schließen sich mit ihrer Entscheidung jetzt (24.6.21, V ZB 22/20, Abruf-Nr. 224227) einem BGH-Beschluss aus dem Jahr 2019 an (vgl. RVG prof. 19, 134). Dort wurden auch schon die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren im folgenden Rechtsstreit gemäß § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZPO als nicht erstattungsfähig angesehen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Folgen dieser Rechtsprechung sind: