· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Insolvenzverfahren: Trotz Vertretung mehrerer Gläubiger gibt es keine Gebührenerhöhung
| Ein Rechtsanwalt, der für mehrere Schuldverschreibungsgläubiger, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anleiheschuldners einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben, in derselben Angelegenheit tätig wird, erhält in der Regel keine erhöhte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG. |
1. Aktueller Praxisfall
Im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens stritten die Streithelfer (vertreten durch einen gemeinsamen Vertreter) mit dem Kläger über die Erstattung einer gemäß Nr. 1008 VV RVG erhöhten Verfahrensgebühr. Die Erhöhung wurde geltend gemacht, da die Streithelfer als Orderschuldverschreibungsgläubiger eine Vielzahl von Beteiligten repräsentieren. Die rechtliche Grundlage ihrer Vertretung bildete dabei § 19 Abs. 2 S. 1 SchVG. Die Gebührenerhöhung wurde vom Rechtspfleger noch abgelehnt, aber in den anschließenden Instanzen bis zum BGH bestätigt (BGH 17.10.24 IX ZB 10/23, Abruf-Nr. 244830).
2. Folgen für die anwaltliche Praxis
Der BGH hat die gesetzgeberische Intention unterstrichen, die Rechte von Anleihegläubigern durch kollektive Verfahren effizient und rechtssicher wahrzunehmen. Dies fördert eine einheitliche Verfahrensführung und entlastet insbesondere Insolvenzverfahren von zusätzlichen Kostenrisiken.
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