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Rechtsmittel gegen Hauptsache ergreift nicht gemischte Kostenentscheidung
| Ein allein gegen die Hauptsacheentscheidung eingelegtes Rechtsmittel ergreift nicht die gemischte Kostengrundentscheidung, soweit diese nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung auf § 91a Abs. 1 ZPO beruht (OLG Karlsruhe 24.11.21, 6 U 135/20, Abruf-Nr. 226797 ). |
Die Konsequenzen in diesem Fall sind: Das Rechtsmittelgericht ist bei der nach § 308 Abs. 2 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung insoweit gebunden, als verbindlich festgestellt ist, welcher Partei die betroffenen Kosten zur Last fallen. Da die Kostenentscheidung nicht in die Rechtsmittelinstanz gelangt ist, kommt keine Korrektur in Betracht. Zu prüfen und ggf. zu korrigieren ist lediglich die darauf aufbauende Bildung der einheitlichen Kostengrundentscheidung, etwa hinsichtlich der Anwendung von § 92 ZPO, Rechenfehlern oder der wertmäßigen Gewichtung mehrerer Streitgegenstände.
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)