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  • · Nachricht · Kostenrecht

    Sofortiges Anerkenntnis: Für die Kostenfolge kommt es auf das Verhalten vor der Stufenklage an

    | Für das im Rahmen der Leistungsstufe einer Stufenklage abgegebene (sofortige) Anerkenntnis ist für § 93 ZPO zu prüfen, ob der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat. Dabei kommt es auf sein Verhalten vor Erhebung der Stufenklage und nicht auf sein Verhalten vor Übergang zur Leistungsstufe an (OLG Bremen 24.11.21, 5 W 37/21, Abruf-Nr. 226802 ). |

     

    Die Annahme der Klageveranlassung setzt nach Ansicht des OLG nicht eine vor Übergang zur Leistungsstufe erklärte vergebliche außergerichtliche Zahlungsaufforderung voraus. Damit tritt das OLG dem OLG Köln (27.3.09, 2 W 28/09) entgegen. Dieses hatte seinerzeit verlangt, dass der Stufenkläger vor dem Übergang von der Auskunfts- auf die Leistungsstufe den Pflichtigen noch einmal außergerichtlich zur Zahlung auffordert, wenn ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO vermieden werden soll.

     

    MERKE | Wie das OLG Bremen sehen auch das OLG Bamberg (NJW 20, 2649) und das OLG Dresden (11.10.13, 17 W 844/13) für eine solche Aufforderung keine Notwendigkeit. Dem folgt die Kommentarliteratur (Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 21, ZPO, § 93 Rn. 25; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 22, § 93 ZPO Rn. 6.39).

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 47964378