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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Sind Erinnerung und Beschwerde zwei Angelegenheiten?

    | FRAGE: Unser Mandant wurde verurteilt und muss die Kosten des Verfahrens tragen. Gegen die Kostenrechnung von 400 EUR haben wir Erinnerung i. H. v. 150 EUR eingelegt. Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen. Dagegen haben wir sofortige Beschwerde eingelegt. Daraufhin wurde die Kostenrechnung antragsgemäß auf 250 EUR korrigiert. Wie rechnen wir das Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren ab? Sind das gesonderte Angelegenheiten? |

     

    ANTWORT von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Nach Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV RVG fallen für Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren jeweils (§ 17 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG) gesonderte Gebühren nach Teil 3 VV RVG an, also jeweils eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG nebst Auslagen. Der Gegenstandswert richtet sich nach der Höhe der angestrebten Änderung.

     

    1. Erinnerungsverfahren

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV RVG aus 150 EUR

    24,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    4,90 EUR

    19 % USt. , Nr. 7008 VV RVG

    5,58 EUR

    34,98 EUR

    2. Beschwerdeverfahren

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV RVG aus 150 EUR

    24,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    4,90 EUR

    19 % USt. Nr. 7008 VV RVG

    5,58 EUR

    34,98 EUR

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2025 | Seite 23 | ID 50229073