· Fachbeitrag · Leserforum
Sind Kosten für vorbereiteten, aber nicht eingereichten PfÜB erstattungsfähig?
| FRAGE: Gläubigeranwalt G hatte Schuldner S aufgrund titulierter Ansprüche von insgesamt 5.000 EUR zur Zahlung aufgefordert. Weil S nicht (fristgerecht) zahlte, fertigte G auftragsgemäß einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Bevor er diesen an das Vollstreckungsgericht versandte, ging eine Teilzahlung von S über 3.000 EUR ein. Im weiteren Verlauf beantragte G erneut einen PfÜB und machte als „bisherige Vollstreckungskosten“ die 0,3-Verfahrensgebühr für den bereits angefertigten, aber nicht eingereichten Antrag über 5.000 EUR geltend. Das Vollstreckungsgericht strich diese Gebühr. Zu Recht? |
ANTWORT von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Nein. Im Einzelnen ist wie folgt zu unterscheiden:
1. Die Gebühr ist entstanden
Für den Anfall einer 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG kommt es nicht darauf an, dass ein Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher, Rechtspfleger) beauftragt bzw. eine die Vollstreckung vorbereitende Tätigkeit mit Außenwirkung vorgenommen werden muss (LG Landshut RVG prof. 20, 42). Denn die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Zwangsvollstreckung beginnt nicht erst mit dem Antrag auf staatlichen Zwang. Entscheidend ist der Auftrag des Mandanten und das Tätigwerden des Rechtsanwalts innerhalb dieses Auftrags.
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