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Bemessung der anwaltlichen Gebühren bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit
| Bei der Bemessung der Anwaltsgebühren in (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren geht es immer wieder insbesondere um die Wahl des richtigen Ausgangspunkts, also um die Frage: Mittelgebühr ja oder nein? Diese Gebühr hat das LG Hanau in einem Verfahren mit einer Geldbuße von 160 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat mittels einer selbst geschaffenen „Gebührenbremse“ verneint (18.5.20, 7 Qs 38/20, Abruf-Nr. 220886 ). |
Nach dem LG sei zwischen Verkehrsordnungswidrigkeiten und anderen Ordnungswidrigkeiten zu unterscheiden. Die Mittelgebühr sei auf letztere zugeschnitten. Dagegen würde die überwiegende Anzahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten alltägliche Verkehrsübertretungen beinhalten, zu deren Verfolgung und Ahndung in allen Verfahrensabschnitten überwiegend automatisiert bzw. standardisiert gearbeitet würde. Diese Massenverfahren seien weder kompliziert noch zeit- oder begründungsintensiv. Deshalb sei die Anwaltsvergütung hier unterhalb der Mittelgebühr anzusetzen.
Diese Entscheidung ist schlicht falsch. Denn für die Zweiteilung der Gebührenbemessung in Bußgeldverfahren gibt es im RVG keine Stütze. Ausgangspunkt für die anwaltlichen Gebühren ist auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Mittelgebühr. Die konkrete Gebühr bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV Rn. 54 ff. m. w. N.). Dazu muss der Verteidiger bei der Kostenfestsetzung vortragen und darlegen, warum „sein“ Fall nicht von einem durchschnittlichen Fall abweicht oder warum er sich aus der Masse der Fälle hervorhebt.