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Staatsschutzsache im JGG-Verfahren rechtfertigt Pauschgebühr
| Das OLG München hat eine Pauschgebühr nach § 51 RVG in einem besonderen JGG-Verfahren bejaht, in dem dem Jugendlichen beim Jugendschöffengericht ein Staatsschutzdelikt zur Last gelegt worden war (2.1.23, 1 AR 280/22, Abruf-Nr. 233475 ). Als Pflichtverteidiger muss man solche „Sonderfälle“ im Blick haben, wenn sich die Frage der angemessenen Vergütung stellt. |
Die Richter begründeten hier die besondere Schwierigkeit i. S. d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG damit, dass bei Erwachsenen das OLG sachlich zuständig gewesen und deshalb Gebühren gemäß Nr. 4118 VV RVG entstanden wären. Dort wäre der Schwierigkeitsgrad einer Staatsschutzsache zumindest im Grundsatz bereits durch erhöhte Verfahrens- und Terminsgebühren berücksichtigt worden (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., § 51 Rn. 36 zu Schwurgerichts- und Wirtschaftsstrafsachen). Bei Jugendlichen fehle für Staatsschutzsachen eine vergleichbare Regelung. Dieser Umstand sei durch eine Pauschgebühr (teilweise) auszugleichen.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)