· Nachricht · PKH/VKH
Bei falschem Tatsachenvortrag kann die PKH aufgehoben werden
| Ein PKH-Antrag kann nicht „gefahrlos“ mit unrichtigem Tatsachenvortrag gestellt werden. Stellt sich heraus, dass falsche Angaben getätigt worden sind und hätte bei richtiger Darstellung des streiterheblichen Sachverhalts keine PKH gewährt werden können, liegt die Voraussetzung für eine Entziehung der Bewilligung nach § 124 ZPO vor (LG Münster 15.8.24, 115 O 144/23, Abruf-Nr. 244509 ). |
Die Aufhebung einer PKH-Bewilligung hat zwei Voraussetzungen: unrichtiger Vortrag zum Streitverhältnis und bedingter Vorsatz der Prozesskostenhilfepartei. Diese muss also zumindest damit gerechnet haben, bei wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag keine oder nur teilweise PKH zu erhalten (vgl. auch OLG Koblenz 22.3.99, 2 W 69/99).
Der Kläger hatte für eine Klage gegen seine Versicherungsgesellschaft PKH beantragt. Dabei machte er falsche Angaben zu Vorschäden, die vor dem streitgegenständlichen Versicherungsfall eingetreten waren. Die Vorinstanz wies die Klage wegen der falschen Angaben des Klägers ab. Das LG hob die Bewilligung der PKH nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf. Denn der Kläger hätte zumindest damit gerechnet, bei wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag keine oder nur teilweise PKH zu erhalten.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)