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  • · Fachbeitrag · PKH/VKH

    Die PKH-Freibeträge sind zum 1.1.24 erhöht worden

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die Einkommensfreibeträge für die Bewilligung von PKH/VKH sind zum 1.1.24 deutlich angestiegen (vgl. Prozesskostenhilfebekanntmachung ‒ PKHB; BGBl. 23 I Nr. 403 vom 27.12.23). Damit könnten ‒ auch angesichts der gestiegenen Kosten für Unterkunft und Heizung ‒ mehr Mandanten Anspruch auf PKH haben als bisher. |

    1. Die Einkommensfreibeträge ab 2024

    Im Rahmen der PKH-/VKH-Bewilligung muss die Partei ihr Einkommen einsetzen, soweit es ihr zumutbar ist (§ 115 Abs. 1 ZPO). Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Vom Einkommen können zunächst die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge abgezogen werden. Neben weiteren absetzbaren Kosten sind außerdem nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b) und Nr. 2 ZPO Einkommensfreibeträge zu berücksichtigen. Diese betragen seit dem 1.1.24:

     

    • Einkommensfreibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO
    Freibetrag Bund
    Freibetrag im Landkreis Fürstenfeldbruck
    Freibetrag in der Landeshauptstadt München
    Freibetrag im Landkreis München
    Freibetrag im Landkreis Starnberg

    Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO)

    282 EUR

    295 EUR

    296 EUR

    290 EUR

    297 EUR

    Partei, Ehegatte oder Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO)

    619 EUR

    649 EUR

    650 EUR

    637 EUR

    652 EUR

    Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO ‒ Regelbedarfsstufe 3)

    496 EUR

    520 EUR

    519 EUR

    510 EUR

    523 EUR

    Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO ‒ Regelbedarfsstufe 4)

    518 EUR

    540 EUR

    541 EUR

    534 EUR

    543 EUR

    Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO ‒ Regelbedarfsstufe 5)

    429 EUR

    443 EUR

    446 EUR

    441 EUR

    446 EUR

    Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO ‒ Regelbedarfsstufe 6)

    393 EUR

    408 EUR

    407 EUR

    404 EUR

    409 EUR