· Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe
PKH-Mehrwertvergleich richtig abrechnen
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Vor Inkrafttreten des Zweiten KostRMoG vom 23.7.13 war lange umstritten, wie weit die PKH-Bewilligung bei Abschluss eines Mehrwertvergleichs reicht und welche Vergütung dem Anwalt zusteht. Diese Fragen sind gesetzlich weitgehend geklärt. Der folgende Beitrag zeigt, was Sie in solchen Fällen in der Praxis beachten müssen. |
1. PKH erstreckt sich auf alle Gebühren
Früher war streitig, ob die PKH-Bewilligung und die Beiordnung des Rechtsanwalts auf den Mehrwert eines Vergleichs nur die 1,5-Einigungsgebühr oder auch die Verfahrensdifferenzgebühr der Nr. 3101 VV RVG sowie den Mehrbetrag der Terminsgebühr erfasst:
- Für Scheidungsfolgenvergleiche regelt dies nun § 48 Abs. 3 RVG.
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