· Nachricht · Selbstständiges Beweisverfahren
Kostenentscheidung muss auch die Streithelferkosten regeln
| Werden dem Antragsteller nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens auferlegt, ohne über die Kosten des Streithelfers zu entscheiden, ist die Kostenentscheidung unvollständig (OLG Köln 20.1.21, 16 W 1/21, Abruf-Nr. 222916 ). |
Die Kostenentscheidung bedarf in diesem Fall der ‒ zu beantragenden ‒ Ergänzung nach § 321 ZPO, der auch auf einen Beschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO anwendbar ist. Für den Ergänzungsantrag gilt die zweiwöchige Frist entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO. Diese beginnt beim Kostenbeschluss, der nicht förmlich zugestellt werden muss, schon mit dessen formloser Mitteilung (BGH 18.12.18, II ZB 21/16, Abruf-Nr. 207639).
MERKE | Der Bevollmächtigte des Streithelfers muss die Kostenentscheidung unmittelbar nach deren Eingang prüfen und zeitnah auf die Ergänzung oder Korrektur dringen. Dabei muss er den tatsächlichen Zugang der Kostengrundentscheidung ggf. nachweisen. Das kann auch durch eine Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO erfolgen. |