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Auch „Überzeugungsarbeit“ rechtfertigt die Erledigungsgebühr
| Verlangt ein Anwalt in sozialrechtlichen Streitigkeiten eine Erledigungsgebühr, kann er sein anwaltliches Mitwirken darauf stützen, dass er seinen zunächst skeptischen Mandanten von Angeboten der Gegenseite überzeugt hat. Diesen Mehraufwand muss er dem Gericht schlüssig darstellen (LSG Bayern 13.6.24, L 18 SB 35/23, Abruf-Nr. 245161 ). |
Das betrifft über den Umfang seiner Schriftsätze, der Auswertung zahlreicher Gutachten und der Besprechungstermine mit dem Mandanten hinaus die ausführliche Besprechung von Vorschlägen oder Angeboten der Gegenseite mit dem Mandanten. Denn selbst wenn die Vorschläge aus juristischer Sicht die günstigste Lösung sind und bei einer Fortführung der Angelegenheit nicht mit einem besseren Ergebnis zu rechnen ist, ist es oft schwer, auch den Mandanten davon zu überzeugen. Dies bedeutet für den Anwalt einen größeren Aufwand, zumal es im Sozialrecht oft um existenzsichernde Leistungen geht (z. B. Rente, Pflegeleistungen usw.). Im Einzelfall muss der Anwalt mit dem unsicheren Mandanten mehrere Termine vereinbaren, telefonieren und unterschiedliche Szenarien darstellen, die sich ggf. bis zum Ende des Rechtsstreits abzeichnen. Er sollte diesbezüglich deshalb am besten konkret (oder zumindest grob) Zeiteinheiten und Aufwand nennen (also Anzahl der Telefonate, Gesprächsinhalte und zunächst ablehnende Reaktionen des Mandanten). Dieser Aufwand geht dann deutlich über den durch die Geschäftsgebühr abgegoltenen Umfang hinaus.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführender Hinweis
- Terminsgebühr bei Besprechung mit Dritten ohne Beteiligung des Gegners, RVG prof. 24, 114