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  • · Nachricht · Strafprozess

    Rückwirkende Bestellung eines Verletztenbeistands

    | Das LG Nürnberg-Fürth hat bestätigt, dass ein Verletztenbeistand auch rückwirkend bestellt werden kann ( 18.9.24, 12 Qs 34/24, Abruf-Nr. 246450 ). Fiskalische Erwägungen bleiben dabei unberücksichtigt. Dies gilt schon deshalb, weil mit § 469 StPO, Nr. 92 RiStBV ein hinreichendes Korrektiv an anderer Stelle bereitsteht. |

     

    Die Besonderheit lag darin, dass die Staatsanwaltschaft den Beiordnungsantrag bereits am 8.1.24 zur Akte genommen hatte. Das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten wurde am 19.7.24 eingestellt. Der Antrag gelangte aber ‒ entgegen Nr. 174b S. 1 RiStBV ‒ erst am 7.8.24 zur Ermittlungsrichterin (vgl. § 406h Abs. 3 S. 2, § 162 StPO). Für diese Konstellation entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die Beiordnung ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden kann, wenn der Antrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Beiordnung Erforderliche getan hat (BGH 29.7.22, 5 StR 141/22; KG 7.3.05, 3 Ws 97/05; OLG Köln 1.10.99, 2 Ws 528/99; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 379a Rn. 15 m. w. N.).

     

    Die Entscheidung ist zutreffend. Zu begrüßen ist v. a. der Hinweis des LG, dass fiskalische Erwägungen kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Denn die spielen in der Diskussion um die Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers bei denjenigen, die die Zulässigkeit verneinen, eine große Rolle. Das gilt um so mehr, wenn die verspätete Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag ‒ wie hier ‒ eindeutig in der Sphäre der Justiz liegt. Das muss man nicht noch dadurch honorieren, dass dem betroffenen Anwalt Ansprüche gegen die Landeskasse verwehrt werden.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 50188988