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  • 05.02.2021 · Nachricht · Urheberrecht

    Der Gegenstandswert in erstinstanzlich einheitlichen Urheberrechtsverletzungsverfahren wird nicht vervielfacht

    | Bei einem erstinstanzlich einheitlichen Unterlassungsantrag ist zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist. Das OLG Hamburg (11.11.20, 5 U 33/19, Abruf-Nr. 219898 ) folgt damit der grundsätzlichen Sichtweise des BGH (12.9.13, I ZR 58/11). Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, erfolgt keine schematische Erhöhung des Streitwerts. Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streitwert angemessen zu erhöhen. |