· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Anwalts-Mahnschreiben: Vorbereitungskosten werden nicht als Vollstreckungskosten ersetzt
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Im Kanzleialltag kommt es vielfach zu folgender Situation: Der Mandant hat einen Kostenfestsetzungsbeschluss, nach dem der gegnerische Schuldner einen bestimmten Betrag zahlen muss. Da dieser zuerst nicht zahlt, fordert ihn der Anwalt zur Zahlung auf. Daraufhin zahlt der Schuldner. Hier stellt sich die Frage, ob der Anwalt für die Zahlungsaufforderung eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG verlangen kann. |
1. Entstehung der Vollstreckungsgebühr
Rein vorbereitende Maßnahmen, also z. B. ein anwaltliches Mahnschreiben oder die bloße Aufforderung des Schuldners zur Leistungserbringung ohne Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen, lösen keine Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus (OLG Brandenburg 10.9.20, 9 WF 207/20).
Beachten Sie | Für den Rechtsanwalt des Gläubigers beginnt das Vollstreckungsverfahren mit einer Zahlungsaufforderung und gleichzeitiger Androhung der Zwangsvollstreckung. Damit der Anwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG berechnen kann, muss er die Vollstreckung androhen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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