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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Schuldneranwalt: Gegenstandswert in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft?

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Zu den Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) zählt auch die Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, wenn die Vermögensauskunft des Schuldners unterblieben ist. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 33 Abs. 1, Abs. 8 S. 1 HS 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für solche Verfahren nach Ansicht des BGH nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird, beträgt aber höchstens 2.000 EUR. |

     

    Entscheidungsgründe

    Die Entscheidung (BGH 27.1.22, I ZB 18/21, Abruf-Nr. 227636) ist m. E. fehlerhaft. Denn der BGH hat die folgenden beiden Grundsätze nicht beachtet: