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  • · Fachbeitrag · § 34 RVG

    Erstattungsfähigkeit der Ratsgebühr

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Augsburg/Münster

    | Oft versucht die obsiegende Partei, die nicht anwaltlich vertreten war, nach einem Zivilrechtsstreit eine Gebühr nach § 34 RVG zur Erstattung gegen die unterlegene Partei anzumelden. Das LG Essen hat das nun abgelehnt. |

     

    Die Klage wurde abgewiesen und die Kosten und Auslagen des Beklagten dem Kläger auferlegt. Der Beklagte hat 226,10 EUR aus einer Anwaltsrechnung über eine angebliche Beratung und Gutachtenerstellung zur Erstattung angemeldet, ohne dies näher zu konkretisieren. Das AG hat die Festsetzung abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das LG Essen wörtlich (6.10.16, 7 T 284/16, Abruf-Nr. 190150): „Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten. Zur Klärung materiell-rechtlicher Fragen ist dieses Verfahren nicht vorgesehen.“

     

    Das LG hat dahinstehen lassen, welchen Inhalt die angebliche Beratung und Gutachtenerstellung hatte. Selbst wenn man eine Prozessbezogenheit des in Rechnung gestellten Betrags unterstelle, sei eine Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich.

     

    MERKE | Das Kostenfestsetzungsverfahren ist darauf zugeschnitten, die Kostentatbestände formal zu prüfen und einfache Rechtsfragen des Kostenrechts zu klären. Dieses Verfahren ist deshalb nicht dafür vorgesehen, materiell-rechtliche Fragen zu klären (BGH NJW 06, 1962; NJW-RR 07, 422). Eine solche Prüfung materiell-rechtlicher Fragen muss aber erfolgen, wenn im Kostenfestsetzungsverfahren eine - wie hier - nach §§ 14, 34 RVG berechnete Gebühr festgesetzt werden sollte, deren Höhe entweder von einer Vereinbarung zwischen Mandant und Anwalt oder einer Ermessensbestimmung seitens des Anwalts abhängig ist. Die Frage, ob eine derartige Gebühr erstattungsfähig ist, ist deshalb ggf. in einem ordentlichen Rechtsstreit zu klären. Eine Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren ist abzulehnen (OLG Rostock AGS 08, 314; Herget in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn. 21 „Außergerichtliche Anwaltskosten“, § 91 Rn. 13 „Ratsgebühr“.

     

    Wichtig | Die Frage, die zu entscheiden gewesen wäre, ist nicht so „schwer“, als dass das LG sie nicht ohne Weiteres sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach hätte entscheiden können. Es hätte sich nur zwischen den dazu vertretenen Auffassungen entscheiden müssen: Entweder keine Erstattung der Ratsgebühr als eine vereinbarte Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren (s. auch OLG Celle AGS 14, 150) oder doch Erstattungsfähigkeit und keine Verweisung auf den Klageweg (AnwKomm-RVG/Onderka, RVG, 7. Aufl., § 34 Rn. 37). Hätte das LG die Erstattungsfähigkeit der Beratungsgebühr bejaht, wäre noch die Frage zu entscheiden gewesen, ob die geltend gemachten Auslagen voll oder nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren zu erstatten wären (LG Berlin AGS 08, 515). Letztlich kam es dann doch dafür, um die Rechnung zu überprüfen, auf die Konkretisierung des Inhalts der Beratung und Gutachtenerstellung an (zur Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG s. AG Dannenberg AGS 13, 510).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 2 | ID 44395426