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  • · Fachbeitrag · Abrechnungspraxis

    Weiterleitung von Rechtsmittelschrift durch Streithelfer

    | Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Vor dem BGH ist ein Verfahren anhängig. Der Rechtsanwalt ist nur Vertreter des Streithelfers und hat sich nicht über einen BGH-Anwalt bestellt. Er hat lediglich die Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde sowie deren Begründung an die Partei weitergeleitet. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen und die Kosten der Klägerin auferlegt, einschließlich der Kosten des Streithelfers. Fraglich ist, ob und ggf. in welcher Höhe der Rechtsanwalt des Streithelfers abrechnen kann. |

     

    Die reine Weiterleitung der Rechtsmittelschrift(en) gehört gebührenrechtlich noch zum vorausgegangenen Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG). Folge: Diese Tätigkeit wird mit der Verfahrensgebühr abgegolten.

     

    PRAXISHINWEIS | Allerdings kann auch eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG entstanden und erstattungsfähig sein. Dies ist der Fall, wenn der vom Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten erteilte Rat, keinen beim BGH zugelassenen Anwalt zu beauftragen, über die Neben- und Abwicklungstätigkeit des zweiten Rechtszugs hinausgeht, weil dieser Rat eine sachliche Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde voraussetzt (OLG Hamburg MDR 14, 1115).

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 132 | ID 44737147