· Fachbeitrag · Akteneinsicht
Erhebung der Aktenversendungspauschale
Die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG kann nur verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt. Das bedeutet bei einer in elektronischer Form geführten Akte, dass - jedenfalls wenn der Verteidiger sich nicht mit einer anderen Form begnügt - die Akteneinsicht nach § 110d OWiG und insoweit auch in dieser Form ein Aktenausdruck erfolgen muss (AG Osnabrück 18.1.13, 201 OWi 570/12, Abruf-Nr. 131006). |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt erhielt als Verteidiger des Betroffenen im Bußgeldverfahren Akteneinsicht in die in elektronischer Form geführte Bußgeldakte. Dafür setzte die Verwaltungsbehörde die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG von 12 EUR an. Der Rechtsanwalt wandte sich gegen den Kostenansatz. Er hatte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Auslagenpauschale kann nur verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt, was hier nicht der Fall gewesen ist. Die Akte, in die der Verteidiger Einsicht begehrt, wird bei der Stadt Osnabrück in elektronischer Form geführt. Wenn sich der Verteidiger nicht mit einer anderen Form begnügt, richtet sich die Akteneinsicht deshalb nach § 110d OWiG. Ein zur Einsicht bestimmter Aktenauszug muss gemäß § 110d Abs. 1 S. 3 OWiG vorhandene Vermerke gemäß § 110b Abs. 2 S. 2 OWiG wiedergeben. Darüber hinaus bedarf es eines zusätzlichen Vermerks betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments (§ 298 Abs. 2 BGB). Diesen Anforderungen genügt die dem Gericht vorliegende Akte nicht. So tragen die Dokumente schon keine Vermerke, aus denen sich das Datum des Einscannens und der Name des Arbeitsplatzes ergibt. Auch ein Vermerk i.S. des § 298 Abs. 2 ZPO fehlt.
Praxishinweis
Die Akteneinsicht in die in elektronischer Form geführte Akte richtet sich nach § 110d OWiG (AG Duderstadt VRR 12, 234; AG Eutin VRR 09, 480). Welche Anforderungen erfüllt sein müssen, ergibt sich also u.a. aus § 110d Abs. 2 S. 1 OWiG. Danach kann zwar Akteneinsicht durch Erteilung von Aktenausdrucken gewährt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass elektronische Dokumente i.S. dieser Vorschrift vorliegen. Das ist u.a. nicht der Fall, wenn die elektronischen Dokumente nicht den nach § 110b Abs. 2 S. 2 OWiG erforderlichen Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist.
Die Erhebung der Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG ist nach h.M. nicht gerechtfertigt, wenn die Akteneinsicht nicht den Anforderungen des § 110d OWiG entspricht (so auch AG Duderstadt VRR 12, 234; AG Eutin VRR 09, 480 und auch noch LG Aachen 8.3.12, 61 Qs 20/12; AG Aurich 4.4.12, 5 OWi 1895/11). Wird für eine nicht umfassende bzw. nicht den Anforderungen des § 110d OWiG entsprechende Akteneinsicht die Aktenversendungspauschale erhoben, muss sich der Verteidiger gegen diesen Kostenansatz gegebenenfalls mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das AG wenden.