· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Inkassomandate: Schuldnerschutz durch reduzierte Anwaltsvergütung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Seit dem 1.10.21 reduzieren sich sowohl bei Inkassounternehmen als auch bei Rechtsanwälten, die Inkassomandate bearbeiten, die Vergütungsansprüche. Dies sieht das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vor (BGBl. I 20, 3323). Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten. |
1. Vergütung wird bei unstreitigen Forderungen reduziert
Im Inkassobereich bestand bislang ein auffälliges Missverhältnis zwischen Forderungsbetrag und Inkassokosten bei der Durchsetzung geringfügiger Forderungen. Hier wurde regelmäßig ein Gebührensatz von 1,3 geltend gemacht (Nr. 2300 VV RVG). In der untersten Wertstufe bis 500 EUR betrug die Vergütung damit insgesamt 76,44 EUR (= 63,70 EUR Geschäftsgebühr und 20 Prozent Auslagenpauschale). Dadurch wurde die eigentliche Hauptforderung i. d. R. überschritten.
Seit dem 1.10.21 gilt nun im unteren Forderungsbereich eine neue Wertstufe: Danach beträgt bei der außergerichtlichen Geltendmachung unbestrittener Forderungen bis 50 EUR nach Nr. 2300 VV RVG, § 13 Abs. 2 RVG die Geschäftsgebühr 30 EUR.
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