Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Neue Freibeträge bei PKH
| Vielfach unbeachtet geblieben ist Folgendes: Seit Jahresbeginn gelten neue Freibeträge für Prozesskostenhilfe (PKH). |
Nach der Bekanntmachung zu § 115 ZPO vom 12.12.16 (BGBl. I S. 2869) gelten in der Zeit vom 1.1.17 bis 31.12.17 folgende Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind:
- Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen: 215 EUR
- Partei und ihr Ehegatten oder Lebenspartner: 473 EUR
- jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter:
- Erwachsene: 377 EUR
- Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs: 359 EUR
- Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs: 333 EUR
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs: 272 EUR.
Quelle: Ausgabe 04 / 2017 | Seite 56 | ID 44507978