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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Neue Freibeträge bei PKH/VKH

    | Vielfach unbeachtet geblieben ist Folgendes: Seit Jahresbeginn gelten neue Freibeträge für Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (PKH/VKH). |

     

    Nach der Bekanntmachung zu § 115 ZPO (BGBl. I, 161) gelten seit dem 1.1.19 folgende Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 § 113 Abs. 1 FamFG vom Einkommen der Partei abzusetzen sind:

     

    Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen:

    224 EUR

    Partei und ihr Ehegatten oder Lebenspartner:

    492 EUR

    jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter:

    Erwachsene:

    393 EUR

    Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs:

    373 EUR

    Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs:

    350 EUR

    Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs:

    284 EUR

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 109 | ID 45897979