· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Neue Freibeträge bei PKH/VKH
| Vielfach unbeachtet geblieben ist Folgendes: Seit Jahresbeginn gelten neue Freibeträge für Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (PKH/VKH). |
Nach der Bekanntmachung zu § 115 ZPO (BGBl. I, 161) gelten seit dem 1.1.19 folgende Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 § 113 Abs. 1 FamFG vom Einkommen der Partei abzusetzen sind:
Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen: | 224 EUR |
Partei und ihr Ehegatten oder Lebenspartner: | 492 EUR |
jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter: | |
Erwachsene: | 393 EUR |
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs: | 373 EUR |
Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs: | 350 EUR |
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs: | 284 EUR |