· Fachbeitrag · Angelegenheit
Gleichlautende Abmahnungen als dieselbe Angelegenheit
| Bekanntlich kann nach § 15 Abs. 2 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Gerade in urheberrechtlichen Sachen spielt diese Tatsache für Rechtsanwälte eine bedeutende wirtschaftliche Rolle, wenn z. B. bei Lizenzverstößen mehrfach abgemahnt wird. Kann hier auch nur einmal oder mehrfach abgerechnet werden? Der BGH hat sich jetzt erneut zu dieser Frage geäußert. |
Sachverhalt
Die Klägerin K ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an verschiedenen Filmwerken, an denen der im Juni 16 verstorbene Schauspieler G mitgewirkt hatte. Sie hatte der Z das Recht zum Vertrieb dieser Werke auf DVD eingeräumt. Sie kündigte die bestehenden Lizenzverträge bereits am 6.9.13 fristlos. Z. vertrieb DVDs mit diesen Filmen jedoch weiter. K ließ die Beklagte B wegen des im Dezember 16 erfolgten Vertriebs solcher DVDs anwaltlich abmahnen, die B erst nach der Kündigung der Lizenzverträge von Z. bezogen hatte. Sie forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen, nach einem Gegenstandswert von 45.000 EUR berechneten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.465,06 EUR. B teilte daraufhin mit, von den DVDs zwölf Exemplare verkauft zu haben. K ließ wegen des Vertriebs von DVDs mit den streitgegenständlichen Werken durch zehn andere Unternehmen oder Personen im Dezember 16 und Januar 17 sowie durch zwei andere Unternehmen im August 16 und im September 17 weitere Abmahnungen aussprechen. Die zehn Abmahnungen im Dezember 16 und Januar 17 wurden auch wegen des unbefugten Vertriebs des Films „N ...“ auf DVD ausgesprochen; dabei betraf eine dieser zehn Abmahnungen nur zwei der streitgegenständlichen Werke. Insgesamt wurden im Dezember 16 und Januar 17 42 Rechtsverletzungen abgemahnt.
In sämtlichen Abmahnungen verwies K auf die Kündigung der mit Z geschlossenen Lizenzverträge und forderte die Adressaten auf, den Verkauf von DVDs mit den betreffenden Werken zu unterlassen, sofern die DVDs nach dem 6.9.13 bezogen worden seien. Die in den Abmahnungen geltend gemachten Rechtsanwaltskosten waren jeweils auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 15.000 EUR pro Rechtsverletzung berechnet. Das Berufungsgericht verurteilte die B u. a. Abmahnkosten in Höhe von 341,56 EUR zu zahlen. Der BGH bejahte, dass sich der Anspruch der K auf Zahlung von Abmahnkosten der Höhe nach auf lediglich 341,56 EUR beläuft und wies insoweit die Revision zurück.
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