· Fachbeitrag · Anrechnung
Anrechnung bei vereinbarter Beratung
| Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Außergerichtlich haben Anwalt und Mandant eine Beratungsgebühr von 150 EUR netto vereinbart, brutto somit 178,50 EUR. Ebenso haben sie eine Anrechnung der Beratungsgebühr vereinbart. Der gerichtliche Streitwert beträgt 200 EUR. Nach mündlicher Verhandlung wird der Gegner verurteilt. Muss der Anwalt die Beratungsgebühr an den Mandanten zurückzahlen? |
1. Hierauf wird angerechnet
Die vereinbarte Beratungsgebühr wird grundsätzlich nicht auf sämtliche nachfolgende Gebühren angerechnet, sondern nur auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens. Eine Ausnahme besteht nur, wenn dies anders vereinbart wurde.
Die 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG bei einem Streitwert von 200 EUR beträgt netto 58,50 EUR.
Da das RVG keine „Minusgebühr“ kennt, ist somit auch kein Betrag an den Mandanten zurückzuzahlen. Es darf und wird daher nur so viel angerechnet, wie die Gebühr hergibt, auf die anzurechnen ist (hier Verfahrensgebühr).
2. Voraussetzung der Anrechnung
Dies setzt voraus, dass der Gegenstand der Beratung mit dem des Rechtsstreits übereinstimmt. Besteht nur teilweise Übereinstimmung, wird die Beratungsgebühr auch nur anteilig angerechnet.
Stimmen die Streitwerte überein, ist wie folgt abzurechnen:
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1. Beratung | |
Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 RVG | 150,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 28,50 EUR |
178,50 EUR | |
2. Gerichtliches Verfahren | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 200 EUR | 58,50 EUR |
abzgl. (Umkehrschluss § 34 Abs. 2 RVG ‒ hier vereinbart) | 58,50 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 200 EUR | 54,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 10,26 EUR |
64,26 EUR |