· Fachbeitrag · Anwaltshaftung
„Plötzlich betreut“: Anwalt muss nicht Gerichtskosten tragen
| Erfährt ein Rechtsanwalt ‒ wie oft ‒ von seinem Mandanten nicht, dass dieser einen gerichtlich bestellten Betreuer hat, kann dies zur Folge haben, dass er hinsichtlich seines Vergütungsanspruchs „leer ausgeht“. Das heißt aber nicht, dass er auch die Gerichtskosten tragen muss, wenn er für eine „unerkannt geschäftsunfähige“ Person tätig war, so das OLG München (18.9.19, 15 U 127/19, Abruf-Nr. 211617 ). |
Der Anwalt hatte von seinem Mandanten im Fall des OLG München während des laufenden Mandats, allerdings noch bevor er Klage erheben sollte, erfahren, dass für diesen eine gerichtlich bestellte Betreuerin tätig ist. Es war ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB für Willenserklärungen angeordnet, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betraf und einen Wert von 1.500 EUR überstiegen. Daher hätte der Anwalt vor Einreichen der Klage mit der Betreuerin Kontakt aufnehmen müssen.
Ein Anwalt trägt in Fällen wie diesem zwar das allgemeine Risiko, keine Vergütung zu erhalten. Denn mit dem Betreuten ist kein Rechtsanwaltsdienstvertrag zustande gekommen ist.
Etwas anderes gilt aber im Hinblick auf die Gerichtskosten: Es stellt eine allein an die Berufsausübung anknüpfende verschuldensunabhängige Risikohaftung dar, wenn den Anwalt regelmäßig die mit der Klageerhebung für eine geschäftsunfähige Person ausgelösten Gerichtskosten als eigene Schuld treffen würden.
Das LG hatte zwar noch entschieden, dass dem Anwalt auch die Gerichtskosten nach § 22 Abs. 1 GKG (hier: 4.796 EUR) aufzuerlegen sind, weil sich aus § 1903 BGB ergibt, dass die Vollmacht des Anwalts unwirksam ist. Diese Auffassung teilte das OLG aber nicht.
MERKE | Die Frage, wen bei Klageerhebung die Gerichtskosten treffen, darf jedenfalls bei einem Anwalt nicht allein davon abhängen, ob die ihm erteilte Vollmacht unwirksam ist. |
Weiterführende Hinweise
- Der Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger: Das ist bei der Abrechnung zu beachten, RVG prof, 17, 197
- Wem stehen nicht verbrauchte Gerichtskosten zu?, RVG prof 19, 150
- Wirksamkeit der Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen in der Vollmacht, RVGprof 18, 116