· Fachbeitrag · Auslagen
Auch wegen anwaltlicher Reisekosten muss Gericht den Wohnsitz des Mandanten kennen
| Bei anwaltlichen Reisekosten und Abwesenheitsgeldern gibt es immer wieder Probleme, wenn das Gericht die Notwendigkeit eines Anwalts anzweifelt, der außerhalb des Prozessgerichts sitzt. Der Anwalt kann sich in solchen Fällen nicht darauf beschränken, den Wohnsitz des Mandanten anwaltlich zu versichern (OLG Bamberg 23.1.23, 2 W 2/23, Abruf-Nr. 233714 ). |
Im Fall des OLG Bamberg war in der Klageschrift an das LG Bamberg der Mandant als in Bamberg wohnhaft angegeben. Der Kanzleisitz des Bevollmächtigten lag jedoch in München. Erst im Kostenfestsetzungsverfahren gab der Anwalt an, dass der Mandant auch einen gemeldeten Wohnsitz in München und ihn deshalb dort beauftragt habe. Der Anwalt legte mehrere geschwärzte Schreiben vor, die an den Mandanten an dessen Münchener Adresse gerichtet waren und versicherte, bereits vor der erhobenen Klage über Monate mit dem Kläger über die Münchener Adresse korrespondiert zu haben. Dies genügte dem OLG nicht: Es beschränkte die erstattungsfähigen Reisekosten auf die Kosten eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Anwalts.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
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