· Nachricht · Auslagen
Sind bei Terminswahrnehmung Parkgebühren zu erstatten?
| Die Frage, ob Parkgebühren, die dem Rechtsanwalt anlässlich eines Termins entstanden sind, als „sonstige Auslagen“ nach Nr. 7006 VV RVG erstattet werden, kann erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. So sind z. B. einem Rechtsanwalt, der gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO gerichtlich bestellter Beistand eines Nebenklägers in dem beim LG Duisburg anhängigen „Loveparade-Verfahren“ war, Parkgebühren einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 262,80 EUR entstanden. Das OLG Düsseldorf (29.10.18, 2 Ws 531/18, Abruf-Nr. 205895 ) hat allerdings eine Erstattung im Beschwerdeverfahren abgelehnt. |
Zur Begründung gibt der Senat an: Eine sich aus Teil 7 VV RVG ergebende Rechtsgrundlage für den Ersatz der entstandenen Parkgebühren sei nicht ersichtlich. Der Rechtsanwalt habe nämlich die Parkgebühren als „Reisekosten gemäß Nr. 7003 bis 7006 VV RVG“ angemeldet. Diese Auslagentatbestände gelten jedoch nur bei einer „Geschäftsreise“. Eine solche ist nach der Legaldefinition in VV Vorbem. 7 Abs. 2 RVG aber nicht gegeben, weil das Reiseziel im Stadtgebiet Düsseldorf lag, die Hauptverhandlung im Loveparade-Verfahren im Congress Center Düsseldorf der Messe Düsseldorf stattfand, und die Kanzlei des Rechtsanwalts bzw. dessen Wohnung sich ebenfalls in Düsseldorf befindet.
Folge: Das Reiseziel liegt damit nicht außerhalb der Gemeinde, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.
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