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  • · Fachbeitrag · Auslandsvollstreckung

    Vollstreckung ausländischer Geldstrafen und Geldbußen: So rechnen Sie ab

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Mandant im EU-Ausland eine Ordnungswidrigkeit, z. B. Falschparken, begeht, hierfür ein Ordnungsgeld kassiert und nicht zahlt. Später erhält er von der ausländischen Behörde einen Bescheid, in dem sie ihn auffordert, zu zahlen. Zahlt er nicht, kann gegen ihn vollstreckt werden. Die Frage für Anwälte ist, welche Gebühren sie für ein solches Mandat verlangen können. |

    1. Grundsatz

    Durch das „Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ (IRG) ist der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten innerhalb der Mitgliedstaaten der EU geregelt. Hierzu zählt auch die Vollstreckung einer Ordnungswidrigkeit (§ 87i Abs. 3 Nr. 1 IRG). Der ausländische Staat kann daher deutsche Behörden um Vollstreckungshilfe ersuchen.

    2. Vergütung ‒ Überblick

    Die Gebühren für solche Tätigkeiten sind in den Nr. 6100 bis 6102 VV RVG geregelt. Abschließend vorgesehen sind als Betragsrahmengebühren (§ 14 Abs. 1 RVG) Verfahrens- und Terminsgebühren. Weitere Gebühren fallen nicht an, insbesondere keine Grundgebühr. Es ist wie folgt zu unterscheiden: