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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Mandat beendet: Rechtsanwalt muss Handakten herausgeben

    | Wenn der Rechtsanwalt das Mandat beendet hat, muss er seine Handakten herausgeben, wenn der Mandant diese benötigt, um seine Rechtsangelegenheiten weiter zu verfolgen und die Rechtsanwaltsvergütung entrichtet hat. Hierzu ist er berufsrechtlich verpflichtet. |

     

    Weil der Rechtsanwalt dieser Pflicht nicht nachkam, verhängte der AGH NRW (29.5.15, 1 AGH 1/15, Abruf-Nr. 145889) eine Geldbuße von 2.000 EUR gegen ihn. Er habe seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb und außerhalb des Berufs nicht als achtsam und vertrauenswürdig erwiesen, wie es von einem Rechtsanwalt erwartet würde. Im Fall des AGH NRW wechselte der Rechtsanwalt die Kanzlei. Er nahm das Mandat jedoch nicht mit, sondern seine frühere Kanzlei führte es fort.

     

    MERKE | Der AGH hätte gar nicht auf das Berufsrecht zurückgreifen müssen. Der Rechtsanwalt ist schon aus dem Mandatsvertrag nach §§ 675, 666, 667 BGB verpflichtet, die Handakten herauszugeben (BGH 3.11.14, AnwSt (R) 5/14, AnwBl 15, 179; NJW 90, 510). Mangels offener Vergütung hat er auch kein Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB.

     

    Quelle: Leseprobe aus AK Anwalt und Kanzlei Ausgabe 12/ 2015 | Seite 200

    Quelle: ID 43793383