· Fachbeitrag · Bußgeldverfahren
Kostenerstattung auch beim „schweigenden“ Betroffenen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| In straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren wird häufig mit harten Bandagen gekämpft, um eine Verurteilung mit ggf. weitreichenden Folgen für die Fahrerlaubnis zu vermeiden. Ein probates Verteidigungsmittel ist hierbei das ‒ zeitweise oder vollständige ‒ Schweigen des Betroffenen, das auch im Hinblick auf die sonst mögliche Verfolgung von Familienangehörigen von Bedeutung sein kann. Oft folgt dann aber nach einem Freispruch die „Kostenkeule“. Das LG Düsseldorf (vgl. 17.5.17, 61 Qs 17/17, Abruf-Nr. 195244 ) hat einem solchen Verhalten des AG eine Absage erteilt. |
Sachverhalt
Der Betroffene hat sich im Bußgeldverfahren erst in der Hauptverhandlung eingelassen. Er ist dann freigesprochen worden, seine notwendigen Auslagen hat das AG der Staatskasse auferlegt. Der Betroffene hat Verfahrens- und Terminsgebühren Nr. 5109, 5110 VV RVG geltend gemacht. Das AG hat abgelehnt, sie festzusetzen. Die Verteidigung des Betroffenen sei insoweit nutzlos gewesen. Das Rechtsmittel des Betroffenen hatte ‒ richtigerweise ‒ Erfolg. Das LG hat die Verfahrens- und Terminsgebühren als zu erstattende notwendige Auslagen im Sinne des § 464a StPO angesehen.
Entscheidungsgründe
Zwar wird in der Rechtsprechung vertreten, dass Gebühren für eine „zwecklose“ oder „offensichtlich nutzlose und völlig überflüssige“ Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig sind (OLG Düsseldorf RVG prof. 12, 117; OLG Hamm 22.11.90, 2 Ws 58/90). Im vorliegenden Fall war jedoch die Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins und die Teilnahme an diesem durch die Verteidigerin nicht nutz- oder zwecklos. Sie war vielmehr zur sachgerechten Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen geeignet.
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