· Fachbeitrag · Corona-Krise
Folgen für die Anwaltsvergütung: Seit dem 1.1.21 gelten wieder die regulären Umsatzsteuersätze
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Seit dem 1.1.21 gilt für die Anwaltsgebühren wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Im Zuge der Corona-Krise hatte die Bundesregierung zur Konjunkturbelebung eine befristete Senkung der Umsatzsteuer auf 16 Prozent für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.20 beschlossen. Das Ende der Befristung hat wiederum Auswirkungen auf die Berechnung der anwaltlichen Vergütung, insbesondere wenn die anwaltlichen Leistungen zum Teil in das zweite Halbjahr 2020 und zum Teil in das erste Halbjahr 2021 fallen. |
1. Es gilt der Grundsatz: Leistungserbringung ist entscheidend
Für die Frage, welcher Steuersatz für eine anwaltliche Leistung zur Anwendung kommt, ist weder die Auftragserteilung noch die Rechnungsstellung oder der Zahlungseingang maßgeblich. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). Das gilt auch für Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 UStG). Da es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit i. d. R. um eine Dauertätigkeit handelt, ist die Leistung aber erst bei Beendigung des Mandats (vollständig) erbracht. Änderungen des Umsatzsteuersatzes während der Dauer eines Mandats können daher Auswirkungen auf die spätere Abrechnung haben.
2. Das hängt von der Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung ab
Anknüpfungspunkt für den Zeitpunkt der Leistungsausführung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung (OLG Koblenz AGS 07, 302 m. w. N.). Die anwaltliche Vergütung wird nach § 8 Abs. 1 RVG fällig, wenn
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