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  • · Fachbeitrag · Einigungsgebühr

    So rechnen Sie den Mehrwertvergleich über anderweitig anhängige Ansprüche optimal ab

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Die Ermittlung der anwaltlichen Vergütung beim Abschluss eines sog. Mehrwertvergleichs ist kompliziert, wenn wegen der Einbeziehung anderweitig anhängiger Gegenstände angerechnet werden muss. Der Beitrag zeigt anhand von Beispielen, wie Sie optimal und korrekt abrechnen. |

    1. Abrechnung des Verfahrens, in dem verglichen wird

    Die Abrechnung in dem Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wird, erfolgt vom Grundsatz her ebenso wie bei Mitvergleichen nicht anhängiger Gegenstände. Es besteht aber die Besonderheit, dass insgesamt nur eine ermäßigte 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG abgerechnet wird.

     

    • Ausgangsfall: Berechnung mit Anrechnung

    Kläger K hat gegen den Beklagten B unter dem Az. 1/22 eine Klage in Höhe von 10.000 EUR erhoben. B wiederum hat unter dem Az. 2/22 eine Klage gegen K auf Zahlung von 8.000 EUR erhoben. Im Verfahren 1/22 wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Dort wird ein Gesamtvergleich geschlossen, der sowohl das Verfahren 1/22 als auch das Verfahren 2/22 erledigt. Im Verfahren 2/22 war noch nicht mündlich verhandelt worden und die Anwälte hatten noch keine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens geführt.

     

    Abzurechnen ist im Verfahren 1/22 wie folgt:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

    798,20 EUR

    0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG (Wert: 8.000 EUR)

     401,60 EUR

    gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 18.000 EUR

    1.001,00 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 18.000 EUR)

    924,00 EUR

    1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV RVG (Wert: 18.000 EUR)

    770,00 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    515,85 EUR

    3.230,85 EUR