· Fachbeitrag · Erbrecht
Gebühren im Erbscheinbeschwerdeverfahren
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Kommt es in einer Erbscheinangelegenheit zu einem Beschwerdeverfahren vor dem OLG, ist häufig strittig, welche Gebühren abzurechnen sind und welcher Gegenstandswert gilt. Der folgende Beitrag klärt auf. |
1. Anwaltsgebühren
Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Endentscheidungen in der Hauptsache sind gebührenrechtlich einer Berufung gleichgestellt. Nach Vorbem. 3.2.1 VV RVG Nr. 2b VV RVG erhält ein Anwalt daher die Gebühren eines Berufungsverfahrens nach Teil 3 Abschnitt 2 VV RVG. Das sind also die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG und die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG (OLG Braunschweig 10.3.22, 3 W 3/22).
a) Besonderheit Verfahrensgebühr: Ermäßigung von 1,6 auf 1,1 möglich
Eine Besonderheit ergibt sich bezüglich der Verfahrensgebühr aus Anm. Abs. 2 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV RVG: Soweit nur eine Beschwerde eingelegt, begründet und die Entscheidung des Gerichts entgegengenommen wird, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf 1,1.
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