· Fachbeitrag · Erinnerung
So rechnen Sie mehrere Erinnerungen bzw. Beschwerden im Rahmen der Kostenfestsetzung ab
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Da im Rahmen der Kostenfestsetzung mehrere Erinnerungen bzw. Beschwerden eher selten eingelegt werden, kommt es hier besonders häufig zu Fehlern. Der folgende Beitrag zeigt daher, was Sie in diesen Fällen beachten müssen. |
1. Erinnerungen/Beschwerden gegen Kostenfestsetzung
Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann entweder der Rechtsbehelf der Erinnerung oder der Beschwerde eingelegt werden. Im Einzelnen ist jedoch auf die jeweilige Verfahrensordnung abzustellen.
Übersicht / Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren | |||
Verfahrensordnung | (befristete) Erinnerung | Beschwerde | Vergütung |
Ordentliche Gerichtsbarkeit (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten z. B. Arbeits-, Zivil-, Familiensachen) | Befristete Erinnerung (2 Wochen; § 11 Abs. 2 RpflG)
| Sofortige Beschwerde (2 Wochen)
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Erhöhung bei mehreren Auftraggebern: Nr. 1008 VV RVG
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Strafsachen (§ 464b StPO) bzw. Bußgeldsachen gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 464a StPO | Befristete Erinnerung (2 Wochen; § 11 Abs. 2 RpflG)
| Sofortige Beschwerde (2 Wochen)
| Vgl. Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1, 5 Abs. 4 Nr. 1 VV RVG:
Erhöhung bei mehreren Auftraggebern: Nr. 1008 VV RVG
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Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 164 VwGO) | Befristete Erinnerung (2 Wochen; §§ 165, 151 VwGO)
| Befristete Beschwerde (2 Wochen) gegen richterliche Entscheidung über Erinnerung (§§ 146, 147 Abs. 1 VwGO) |
Erhöhung bei mehreren Auftraggebern: Nr. 1008 VV RVG
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Sozialgerichtsbarkeit (§ 197 SGG) | Befristete Erinnerung (1 Monat; § 197 SGG)
| Nicht zulässig (§§ 172, 197 Abs. 2 SGG) |
Erhöhung bei mehreren Auftraggebern: Nr. 1008 VV RVG
Betragsrahmengebühren gemäß Nr. 3501, 3514:
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Finanzgerichtsbarkeit (§ 149 FGO) | Befristete Erinnerung (2 Wochen; § 149 Abs. 2 FGO)
| Nicht zulässig (§ 128 Abs. 4 S. 1 FGO) |
Erhöhung bei mehreren Auftraggebern: Nr. 1008 VV RVG
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