Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Erstattung

    Behörde mit eigenem Fachwissen darf externen Anwalt beauftragen

    | Gebühren und Auslagen eines Anwalts sind nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO erstattungsfähig. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn in einem Verfahren ohne Vertretungszwang der Beklagte bzw. Antragsgegner eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Selbst wenn sie eigenes juristisches Fachpersonal hat, darf sie einen externen Anwalt hinzuziehen (OVG Berlin-Brandenburg 6.11.23, OVG 3 K 58/23, Abruf-Nr. 239041 ). |

     

    Selbst wenn die Behörde über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder eine eigene Rechtsabteilung verfügt, liegt es in ihrem Ermessen, ob sie sich in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Anwalt vertreten lässt. Dies gilt nur nicht, wenn dessen Beauftragung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos ist und objektiv nur dazu dient, dass der Gegenseite Kosten entstehen. Letzteres ist der Fall, wenn die Behörde auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit einem Anwalt reagiert. Gleiches gilt, wenn der Anwalt seine Vertretung erst nach unstreitiger objektiver Erledigung der Hauptsache anzeigt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Anwälte müssen Vertretung gegenüber Behörden anzeigen, AK 23, 183
    • Brief an „falschen“ Anwalt: Verfahrensmangel kann behoben sein, AK 23, 38
    • So kann man nicht mit einem Anwalt und seinem Mandanten umgehen!, AK 22, 2
    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 20 | ID 49862415