· Fachbeitrag · Gebührenanrechnung
Aus mehreren Mahn- wird ein Klageverfahren: Verfahrensgebühren nicht immer anzurechnen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Mehrere Mahnverfahren gegen einen Antragsgegner können zu einem Klageverfahren verbunden werden. Für den Anwalt fragt es sich, ob und wie die Mahnverfahrensgebühren auf die Verfahrensgebühr des anschließenden Streitverfahrens angerechnet werden müssen. Der Beitrag beantwortet die Frage konkret an einem Beispielsfall. |
Die Verfahrensgebühren aus mehreren Mahnverfahren werden nur angerechnet, wenn es sich um identische Gegenstandswerte handelt (Vorb. 3 Abs. 4 S. 3 VV RVG). Um korrekt anzurechnen, muss der Anwalt ermitteln, welche Forderung des Mahnverfahrens in welchem Umfang in das streitige Verfahren übergegangen ist. Es wird nämlich keine 1,0-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert, sondern jede Mahnverfahrensgebühr einzeln angerechnet. Allerdings muss die Gesamtsumme der insgesamt anzurechnenden Beträge analog § 15 Abs. 3 RVG auf den Betrag einer Gebühr aus dem Gesamtwert begrenzt werden (OLG Koblenz AGS 09, 167, mit Anmerkung N. Schneider).
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Anwalt A1 erhält zu unterschiedlichen Zeitpunkten den Auftrag, gegen Antragsgegner G je einen Mahnbescheid über 7.500 EUR, 5.000 EUR und 10.000 EUR zu beantragen. Nach Erlass der Mahnbescheide legt G, vertreten durch Anwalt A2, jeweils Widerspruch ein. A1 beantragt, je das streitige Verfahren durchzuführen und die drei Verfahren zu verbinden, was beschlossen wird. Der nun beklagte G wird nach mündlicher Verhandlung verurteilt. Wie hoch ist die Vergütung?
A) Vergütung des Antragstellervertreters Für den Anwalt A1 des Antragstellers berechnet sich die Vergütung wie folgt:
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IV. Streitiges Verfahren (Wert: 22.500 EUR)
B) Vergütung des Antragsgegnervertreters Für den Anwalt A2 des Antragsgegners berechnet sich die Vergütung wie folgt:
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Weiterführender Hinweis
- RVG prof. 11, 116: Anrechnung der vollen Verfahrensgebühr bei zwischengeschaltetem Mahnverfahren