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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Der richtige Rechnungsadressat

    von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt

    | Beraten oder vertreten Sie Unternehmen im Gesellschaftsrecht, fragt es sich oft, wer Adressat der anwaltlichen Vergütung sein muss. Der folgende Beitrag fasst das Wichtigste zusammen. |

    1. Auftraggeber und Mandant

    a) Eigennützige Beauftragung

    Der Abschluss des Anwaltsvertrags bestimmt sich nach den Regeln des BGB über den Dienst- bzw. Werkvertrag (Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 1 Rn. 70 ff.). Schuldner der anwaltlichen Vergütung ist der Auftraggeber (Vertragspartner) des Anwalts. Das ist i. d. R. der, dessen Recht betroffen ist und dessen Interessen der Anwalt wahrnimmt (sog. eigennützige Beauftragung).

     

    • Beispiel 1: Eigennützige Beauftragung

    Der Geschäftsführer einer GmbH, X, beauftragt Rechtsanwalt R damit, Forderungen der Y-GmbH gegenüber Schuldner S geltend zu machen. Y als juristische Person (GmbH) handelt nach § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG durch ihren gesetzlichen Vertreter X. Y ist somit Auftraggeberin (Vertragspartnerin), Mandantin und Vergütungsschuldnerin des R.