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  • · Fachbeitrag · Gesetzliche Gebühren

    Die Zusatzgebühr fällt für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen an

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Die Gebühr nach Nr. 1010 VV RVG soll in bestimmten Ausnahmen Ausfälle kompensieren, die mit dem Wegfall der früheren Beweisgebühr nach der BRAGO durch das 2. KostRMoG entstanden sind: Der mit besonders umfangreichen Beweisaufnahmen anfallende Mehraufwand wird durch die Zusatzgebühr bzw. durch eine Anhebung der Terminsgebühr ausgeglichen. In der Praxis kommt dies zwar eher selten vor. Aktuelle Entscheidungen geben jedoch Anlass, sich mit der Zusatzgebühr näher zu befassen. |

    1. Anwendungsbereich

    Nr. 1010 VV RVG gilt in allen Verfahren nach Teil 3 VV RVG, auch in Familiensachen. Um welche Art Verfahren es sich dabei handelt, ist unerheblich. Sie gilt sowohl für Verfahren, in denen nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird (§ 2 Abs. 1 RVG), als auch in Verfahren, in denen nach Betragsrahmen abzurechnen ist (§ 3 Abs. 1 RVG).

     

    PRAXISTIPP | Nr. 1010 VV RVG ist nicht auf Erkenntnisverfahren beschränkt, sondern kann auch in anderen Verfahren greifen, z. B. in einem selbstständigen Beweisverfahren. Sie gilt auch für einen Terminsvertreter oder einen Beweisanwalt (Nr. 3401 VV RVG). Sie kann theoretisch ebenso für den Verkehrsanwalt (Nr. 3400 VV RVG) gelten, da eine Teilnahme an den Terminen nicht Tatbestandsvoraussetzung ist (s. u. 3.).