· Fachbeitrag · Insolvenz
Vorzeitige Restschuldbefreiung: So können Rechtsanwälte abrechnen (Teil 1)
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Seit dem 1.7.14 können Insolvenzschuldner als natürliche Personen vorzeitig die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen. In der Praxis nehmen solche Anträge deutlich zu. Für beteiligte Rechtsanwälte, d. h. Schuldner- und Gläubigervertreter, stellt sich damit die Frage, ob und wie in solchen Verfahren abzurechnen ist. Im ersten Teil des Beitrags stellen wir daher die Möglichkeiten der vorzeitigen Restschuldbefreiung dar sowie die gesetzlichen Vergütungstatbestände und den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 InsO. Im zweiten Teil werden wir in der kommenden Ausgabe von RVG prof. über den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 InsO berichten. |
1. Übersicht: Möglichkeiten der vorzeitigen Restschuldbefreiung
Einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung, also vor Ablauf der regulären Abtretungsfrist (§§ 287 Abs. 2, 300 Abs. 1 S. 1 InsO), kann der Insolvenzschuldner nach Maßgabe des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO stellen, wenn:
- im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat (§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO),
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