· Fachbeitrag · Konjunkturpaket in der Coronakrise
Abrechnungspraxis zur Umsatzsteuer bei Vorschusszahlungen und Urteilsberichtigungen
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Zurzeit gehen bei der Redaktion immer wieder Fragen ein, wie mit der ‒ durch das Konjunkturpaket in der Corona-Krise ‒ befristeten Umsatzsteuersenkung in bestimmten Fällen umzugehen ist. Dazu drei Praxisfälle zu Vorschusszahlungen und Urteilsberichtigungen. |
1. Fall: Vorschusszahlungen
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Dem Beklagten B wurde im Juni 2020 eine Klage über 10.000 EUR zugestellt, verbunden mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Januar 2021. Daraufhin beauftrage B Anwalt R. Dieser zeigt noch im Juni die Verteidigungsbereitschaft an. Im Juli verfasste R eine Klageerwiderung und wollte einen Vorschuss abrechnen. |
a) Vorschuss kann auf zukünftige Gebühren/Auslagen erhoben werden
Nach § 9 RVG kann der Rechtsanwalt jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen. Dabei ist er nicht darauf beschränkt, den Vorschuss auf Gebühren und Auslagen zu erheben, die bereits entstanden sind. Er darf vielmehr auch zukünftige Gebühren und Auslagen in seine Vorschussnote miteinbeziehen.
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