· Fachbeitrag · Kosten des Mahnverfahrens
Wer ist für die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG zuständig?
| Ein Leser fragt: Ich habe auftragsgemäß einen Mahnbescheid beantragt. Nach dem Widerspruch des Gegners möchte mein Mandant das Verfahren nun nicht weiter betreiben. Welches Gericht setzt die Vergütung fest? |
Der BGH (NJW 91, 2084) hat entschieden, dass hierfür das Gericht zuständig ist, das i. S. d. § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das zuständige Prozessgericht des ersten Rechtszugs geworden wäre (BGH NJW 88, 1980). Nicht zuständig ist das Gericht des Mahnverfahrens.
MERKE | Nur das OLG Naumburg (NJW 08, 1238) sieht dies anders und stellt sich gegen die BGH-Entscheidung. Nach seiner Ansicht bleibt das Mahngericht zuständig, wenn das Mahnverfahren ohne Übergang in ein streitiges Verfahren mündet. |
In urheberrechtlichen Streitigkeiten liegt die Zuständigkeit bei dem Rechtspfleger des Gerichts, bei dem die Zuständigkeit für Urheberrechtssachen in der Hauptsache konzentriert ist. Das gilt auch, wenn sich die Hauptsache erledigt hat, bevor es zur Abgabe der Sache vom Mahngericht an das Prozessgericht gekommen ist (OLG Frankfurt AGS 15, 277).