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  • · Nachricht · Kosten und Gebühren

    Vollstreckungskosten bei PfÜB und gleichzeitigem vorläufigen Zahlungsverbot

    | Beantragt der Gläubiger einen PfÜB und gleichzeitig ein vorläufiges Zahlungsverbot, ist es oft schwierig, diese Vollstreckungskosten durchzusetzen. Unser Leser, Joachim Kruse, Bürovorsteher aus Rees, hat uns hierzu sein seit Jahren erfolgreiches Vorgehen mitgeteilt: |

     

    Er empfiehlt, im amtlichen PfÜB-Formular wegen gewöhnlicher Geldforderungen auf Seite 8 unter „Sonstige Anordnungen“ folgenden Text einzufügen:

     

    • Amtliches PfÜB-Formular, S. 8

    Sonstige Anordnungen:

    • Klarstellend wird wegen der Ansprüche, insbesondere der Zustellkosten für diesen Beschluss Folgendes angeordnet: Unter die Zustellkosten fallen sämtliche Zustellkosten, und zwar auch die der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots, die bisher noch nicht bekannt sind. Auch diese sind zu zahlen. Diese Zustellkosten teilt der Gläubiger dem Drittschuldner nach Bekanntgabe durch den Gerichtsvollzieher mit.

     

    • Bei mehreren Drittschuldnern gilt, dass sämtliche Zustellkosten dieses Beschlusses an sämtliche Drittschuldner fallen. Auch diese sind zu zahlen.

     

    • Die diesbezüglichen Zustellkosten, soweit erforderlich, teilt der Gläubiger den Drittschuldnern mit.
     

    Beachten Sie | Das Feld „sonstige Anordnungen“ fehlt im amtlichen PfÜB-Formular wegen Unterhaltsforderungen. Daher ist hier auf Seite 10 im Freifeld vor der Unterschrift des Rechtspflegers der obige Text einzufügen.

    Quelle: ID 44065978