· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Kosten eines Privatgutachtens erstattungsfähig
von Dipl.-Rechtspfleger Patrick Meinhard, Kastellaun
| Oft beauftragt eine Partei auf Ersuchen ihrer Haftpflichtversicherung einen Privatgutachter, um ihren Standpunkt zu verteidigen. Sie beantragt dann im Rahmen der Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO, ihr die hierfür aufgewendeten Auslagen als notwendige Kosten nach § 91 ZPO zu erstatten. Die meisten Gerichte lehnen die Festsetzung jedoch ab. Begründung: Solche Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern Dritten entstanden sind, könnten nicht im Kostenfestsetzungsverfahren als bloßem Betragsverfahren festgesetzt werden. Das sieht der BGH anders. |
Relevanz für die Praxis
Der BGH macht mit der Praxis der Instanzgerichte Schluss. Er stellt klar: Fallen bei einer Partei Kosten für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters an und macht sie diese im Kostenfestsetzungsverfahren geltend, steht dem nicht entgegen, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht die Partei selbst, sondern ein hinter ihr stehender (im Streitfall: Haftpflicht-) Versicherer getragen hat (25.10.16, VI ZB 8/16, Abruf-Nr. 190569).
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten „Dritter“ ist allein, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
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