Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Privates Sachverständigengutachten: BGH mit Neuigkeiten zur Erstattungsfähigkeit

    | Die Frage, ob die Kosten eines im Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens erstattungsfähig sind, hat der BGH bereits mehrfach entschieden (RVG prof. 13, 99; RVG prof. 12, 55). In all diesen Fällen kommt es darauf an, ob die Kosten unmittelbar prozessbezogen sind. Ist dies der Fall, kommt ausnahmsweise eine Erstattung in Betracht. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH jetzt noch einmal nachgelegt. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Der BGH vertritt die Ansicht, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes, privates Sachverständigengutachten nicht deshalb gegeben ist, weil einem solchen privaten Gutachten im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukäme als sonstigem Parteivortrag (1.2.17, VII ZB 18/14, Abruf-Nr. 192295) . Die Entscheidung setzt die restriktive Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von privaten Gutachterkosten fort.

     

    Um eine Erstattungsfähigkeit zu bejahen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

     

    Checkliste / Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten

    • Es muss unmittelbare Prozessbezogenheit vorliegen. Sie ist gegeben, wenn
      • das Privatgutachten vom Beklagten am Tag nach Klagezustellung in Auftrag gegeben wird (BGH RVG prof. 13, 99),
      • der Gutachterauftrag vor Klagezustellung erteilt wurde, das Gutachten aber erst nach Klagezustellung erstellt wurde (BGH NJW 03, 1398).

     

    • Es genügt nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird. Es muss sich vielmehr auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind die Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, regelmäßig nicht erstattungsfähig (BGH VersR 09, 563; PAK 08, 123)

     

    • Notwendigkeit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO): Sie liegt vor, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erteilung des Gutachterauftrags als sachdienlich ansehen durfte. Das ist der Fall, wenn
      • die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war oder
      • die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (BGH PAK 13, 124).
     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 145 | ID 44737168