· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Privates Sachverständigengutachten: BGH mit Neuigkeiten zur Erstattungsfähigkeit
| Die Frage, ob die Kosten eines im Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens erstattungsfähig sind, hat der BGH bereits mehrfach entschieden (RVG prof. 13, 99; RVG prof. 12, 55). In all diesen Fällen kommt es darauf an, ob die Kosten unmittelbar prozessbezogen sind. Ist dies der Fall, kommt ausnahmsweise eine Erstattung in Betracht. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH jetzt noch einmal nachgelegt. |
Relevanz für die Praxis
Der BGH vertritt die Ansicht, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes, privates Sachverständigengutachten nicht deshalb gegeben ist, weil einem solchen privaten Gutachten im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukäme als sonstigem Parteivortrag (1.2.17, VII ZB 18/14, Abruf-Nr. 192295) . Die Entscheidung setzt die restriktive Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von privaten Gutachterkosten fort.
Um eine Erstattungsfähigkeit zu bejahen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Checkliste / Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten |
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